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Az 13 S 10117/99: Ortsübliches Herbstlaub muss hingenommen werden 10.10.08 09:14 Alter: 2 yrs Kategorie: Immo-News
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat geurteilt, dass man sich mit dem ortsüblichen Herbstlaub abfinden muss, auch wenn es vom Nachbarn stammt. Irgendwelche Ansprüche auf Aufwandsentschädigung fürs Reinigen oder ähnliches sind nur dann möglich, wenn es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handelt. Wichtig ist, dass der "Verursacher" innerhalb der örtlich festgesetzten Grenzabstände steht. Ist das nicht der Fall und es kommt zu einer Störung, ist unter gewissen Umständen eine Haftung möglich. Nicht in jedem Fall kann aber deswegen gleich eine finanzielle Forderung gestellt werden. So kann der Besitzer des Baumes oder Strauchs erst einmal die Ursache für die Störung selber abstellen, z.B. indem der Baum gestutzt wird. Macht er das aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann auf Kosten des Nachbarn eine Fachfirma mit den Arbeiten betraut werden. Auch das Fällen kann verlangt werden, wenn es sich wirklich um eine sehr starke Beeinträchtigung handelt. Allerdings genießen Bäume in der Regel eine Schutzfrist von 5 Jahren. Danach darf ein Fällen nicht mehr verlangt werden. Möglich ist auch eine "Laubrente", wie sie vom Bundesgerichtshof festgelegt wurde, also eine regelmäßige Entschädigung für den Reinigungsaufwand. Hier sind aber die gerechtfertigten Entschädigungswerte noch völlig offen.
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